Augenuntersuchung für Bedienstete gemäß § 11 Oö. Gemeinde-Bildschirmarbeitsverordnung

Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber haben den Bediensteten bei Vorliegen von Bildschirmarbeit, die ein tägliches Ausmaß von ununterbrochen 2 Stunden bzw. 3 Stunden insgesamt hat, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.

Termin: Dienstag, 10. August 2021

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